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Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkleistungen (AWB)

1.      Geltungsbereich, Form

(1)    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AWB) gelten für sämtliche Werkleistungen (nachfolgend auch: Maßnahmen), die von uns oder den von uns hierfür beauftragten Erfüllungsgehilfen für unsere Kunden durchgeführt werden, auch wenn es sich um die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen aus vorangegangenem Kauf des der Werkleistung zugrundeliegenden Gegenstandes (Ware) handelt. Diese AWB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)    Die vorliegenden AWB gelten insbesondere für Wartungs- und Reparaturleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AWB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3)    Unsere AWB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die beauftragte Leistung vorbehaltlos ausführen.

(4)    Soweit sich aus diesen AWB nichts Abweichendes bzw. Entgegenstehendes ergibt, gelten ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf (AGB), die entsprechend gekennzeichnet im Internet auf unserer Homepage unter www.elried.de einsehbar sind.

2.      Entgeltlichkeit

Sämtliche Werkleistungen bzw. Aufträge erfolgen entgeltlich, es sei denn, dass die Maßnahmen in Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen erfolgen, die wir aufgrund vorangegangenen Kaufs der Ware zu erfüllen haben.

3.      Anmeldung und Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen

(1)    Soweit der Kunde Ansprüche aus Gewährleistung und/oder Garantie uns gegenüber geltend macht und diese dem Werkleistungsauftrag zugrunde liegen sollen, hat er dies bei Auftragserteilung deutlich kenntlich zu machen und uns hierauf hinzuweisen. Der Kunde hat uns hierzu bei Auftragserteilung das Bestehen eines Kaufvertrages und/oder Garantievertrages nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage der Auftragsbestätigung, der Rechnung und/oder des Lieferscheines.

(2)    Sollten wir vor Durchführung der Maßnahmen feststellen, dass Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüche tatsächlich nicht bestehen, informieren wir den Kunden, was auch telefonisch erfolgen kann. Sollte der Kunde eine entgeltliche Leistung wünschen, hat er uns hierzu ausdrücklich zu beauftragen.

(3)    Stellt sich bei der Durchführung einer Maßnahme bzw. bei der Fehlersuche heraus, dass bestehende Mängel und/oder Schäden an dem Reparaturgegenstand nicht Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüchen unterfallen, informieren wir ebenfalls den Kunden entsprechend der Regelung in Nr. 3. Abs. (2). Auch wenn der Kunde in diesem Fall die Fortsetzung der Maßnahmen durch Erteilung eines ausdrücklichen Auftrages nicht wünscht, können wir sämtliche bis dahin angefallenen Arbeiten dem Kunden gegenüber abrechnen.

4.      Auftragsumfang

(1)    Von uns vor Auftragserteilung erstellte bzw. dem Kunden gegenüber erklärte Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, es sei denn diese sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

(2)    Die Beauftragung durch den Kunden (zB per Telefon, Telefax; E-Mail, etc.) gilt als verbindliches Vertragsangebot, das für einen Vertragsabschluss einer entsprechenden schriftlichen Annahme bedarf. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3)    Liegt keine ausreichende oder eine fehlerhafte Beschreibung der beauftragten Leistungen durch den Kunden vor, sind wir dazu berechtigt, alle notwendigen Arbeiten zur Feststellung der erforderlichen Leistungen durchzuführen.

(4)    Bei Aufträgen, die nicht aufgrund von Gewährleistungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen durchgeführt werden, werden wir keine Leistungen erbringen, wenn die zu erwartenden Kosten den Wert des betroffenen Gegenstandes deutlich übersteigen. Hierüber werden wir den Kunden informieren, was telefonisch erfolgen kann. Die bis zur und durch die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit bei uns entstandenen Kosten hat der Kunde in jedem Fall zu tragen.

5.      Auftragsausführung

(1)    Sämtliche Termine, die wir dem Kunden für die Durchführung der Leistungen bekannt geben, sind unverbindlich. Die tatsächliche Ausführungsdauer bestimmt sich alleine nach dem tatsächlich notwendigen Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung interner Bearbeitungszeiten, Transportzeiten, Reaktionszeiten und Bezugszeiten.

(2)    Wir sind berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Subunternehmer einzuschalten und diesen hierbei die betroffene Ware auszuhändigen.

(3)    Die Ausführung von Aufträgen erfolgt  unter Beachtung des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik.

(4)    Gegenüber unseren Mitarbeitern und den von uns beauftragten Subunternehmern sind allein wir weisungsbefugt.

6.      Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)    Der Kunde überlässt uns rechtzeitig vor Auftragsausführung alle hierfür notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge, etc. Soweit die Leistungen nicht aufgrund von Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüchen erfolgen, hat dies unentgeltlich bzw. auf Kosten des Kunden zu erfolgen.

(2)    Sofern wir beim Kunden tätig werden, hat dieser uns, unseren Mitarbeitern und/oder den von uns beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen Zugang zu den entsprechenden Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch uns erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Kunde auch für die Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für uns, unsere Mitarbeiter und/oder von uns beauftragte Dritte zu sorgen.

(3)    Der Kunde wird auch im Übrigen in erforderlicher Weise bei der Auftragsausführung mitwirken, insbesondere uns, unsere Mitarbeiter und/oder die von uns beauftragten Dritten nach Kräften zu unterstützen.

(4)    Erfüllt der Kunde die ihm nach dieser Nr. 6. obliegenden Verpflichtungen nicht, bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich eine vereinbarte Vergütung entsprechend.

7.      Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1)    Die Werkleistungen werden zu dem von uns verbindlich genannten bzw. bestätigten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2)    Rechnungen sind bei Erhalt, spätestens bei Rückgabe/Übergabe der betroffenen Gegenstände ohne Abzug zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung können wir von unserem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch machen.

(3)    Soweit die Werkleistungen nicht aufgrund von Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüchen erfolgen, trägt der Kunde sämtliche etwaig anfallende Transportkosten. Gleiches gilt für etwaig erforderliche Verpackungskosten.

(4)    Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund von Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüchen erfolgen, erfolgt jeder Warentransport ausschließlich auf Gefahr des Kunden.

(5)    Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

8.      Abnahme und Abholung

(1)    Die Werkleistungen sind vom Kunden förmlich abzunehmen. Unerhebliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung bleibt davon unberührt.

(2)    Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung der von der Werkleistung betroffenen Ware oder von Teilen hiervon gilt als Abnahme.

(3)    Soweit Wartungs-/Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund von Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüchen erfolgen, ist der Kunde dazu verpflichtet, die Ware spätestens nach drei Wochen ab Bekanntgabe der Fertigstellung abzuholen, soweit nicht vereinbart ist, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde in Annahmeverzug.

(4)    Mit Annahmeverzug können wir sämtliche uns entstehenden Verzugsschäden, insbesondere Stand- und Lagerkosten, vom Kunden beanspruchen. Wir sind nicht mehr dazu verpflichtet, die Ware weiter in Besitz zu halten, sobald die entstandenen Stand- oder Lagerkosten den Wertder Ware übersteigen und dies dem Kunden vorher mitgeteilt wurde.

9.      Gewährleistung

(1)    Bei fehler- bzw. mangelhaften entgeltlichen Werkleistungen beschränken sich die Ansprüche des Kunden zunächst auf die Nacherfüllung. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, haben wir bei Fehlschlagen des Nacherfüllungsversuches das Recht auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch. Schlägt auch der weitere Nacherfüllungsversuch fehl oder ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch für den Kunden unzumutbar, so kann der Kunde Minderung der Vergütung verlangen oder Rücktritt vom Vertrag erklären.

(2)    Sollte der dem Werkauftrag zugrundeliegende Gegenstand durch uns beschädigt werden, so sind wir dazu berechtigt, den Gegenstand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Soweit die Wiederherstellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes verbunden ist, ist lediglich der Zeitwert zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu ersetzen.

10.    Haftung

(1)    Soweit sich aus diesen AWB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a)      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)      für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3)    Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

11.    Kündigung

(1)    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, können Verträge jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende gekündigt werden. Erfolgt eine fristgemäße Kündigung nicht, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.

(2)    Die Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

(3)    In den Fällen einer Kündigung nach den Abs. 1 und 2 hat der Kunde die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich haben wir Anspruch auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung – auch im Verhältnis zu Dritten – entstanden sind.

(4)    Ist die Kündigung aus von uns zu vertretenden Gründen erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch unsererseits für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Kunden nutzbar sind.

(5)    Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

12.    Datenschutz

Wir nehmen den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere nach den Bestimmungen der DS-GVO und des BDSG, sehr ernst. Konkrete Angaben und Informationen hierzu sind auf unserer Website unter dem Menü ‚Datenschutz‘ innerhalb der dort abrufbaren Datenschutzerklärung aufgeführt.

13.    Rechtswahl und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1)    Für diese AWB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)    Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist.

(3)    Soweit der Vertrag oder diese AWB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AWB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4)    Diese AWB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsschwierigkeiten ist allein die deutsche Textversion dieser AWB maßgebend. Übersetzungen sind rechtlich unverbindlich.

Stand der AWB: 01.01.2019

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